AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines Angebote verstehen sich generell und ohne besondere Hinweise freibleibend. Ein Auftrag gilt erst
dann als angenommen, wenn er vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden ist. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Abreden zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Diese Lieferbedienungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, sofern und in demjenigen Umfang, in welchem sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
2. Umfang der Lieferungen Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhungen bewirken.
3. Preise Die Preise verstehen sich exklusive MWST. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten und erfordern keine Voranzeige, sofern sie durch Preiserhöhung von Rohstoffen, Zulieferanten, Transportkosten oder Wechselkursänderungen verursacht worden sind. Ohne gegenteilige Abmachung gehen sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr- und Durchfuhr, Einfuhr- und andere Bewilligungen zu Lasten des Bestellers.
4. Zahlungsbedingungen Verbindlich sind die auf der Auftragsbestätigung und Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungenen. Sofern nichts anderes schriftlich verabredet worden ist, ist der Rechnungsbetrag innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig und am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 5% zu entrichten (Verfalltag). Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Eigentumsvorbehalt Der Lieferant behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen mitzuwirken, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind.
6. Liefertermine Die Festsetzung der Liefertermine erfolgt nach sorgfältigem Ermessen. Die bestätigten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Der Lieferant behält sich die Anpassungen von Lieferterminen ausdrücklich vor. Verspätete Lieferungen berechtigen den Käufer weder zum Rücktritt von seiner Bestellung noch zu irgendwelchen Ansprüchen, namentlich auf Schadenersatz und Verrechnung von Wartezeiten. Teillieferungen sind zulässig.
7. Lieferungen Ohne anders lautende Vereinbarung wird die Versandart nach dem Ermessen des Lieferanten bestimmt. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, reisen alle Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald dieser die Ware im Lager übernimmt oder der Lieferant die Ware dem Spediteur (Bahn, Post, Transportunternehmer etc.) übergibt. Ist im Einzelfall die Lieferung durch den Lieferanten verabredet, so geht das Risiko auf den Käufer über, sobald die Ware am Bestimmungsort eintrifft. Der Ablad geht zulasten und auf Risiko des Käufers.
8. Retouren Rücksendungen, die nicht auf falscher Lieferung der Hobi Haustechnik AG beruhen, bedürfen einer vorrangig erfolgten Verständigung mit letzterer und unterliegen einem Umtriebsabzug von mindestens 30 % des Bezugspreises gutgeschrieben. Die Weitergabe zusätzlicher Lieferantenabzüge bleibt vorbehalten. Die nicht bei uns gekauft wurden, werden nicht zurückgenommen. Allfällige Kosten für Rücktransporte und Entsorgung werden verrechnet. Retouren unter CHF 60.- werden nicht gutgeschrieben.
9. Prüfung der Lieferung und Mängelrüge Der Käufer hat die Lieferung unmittelbar nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel oder sonstige Unstimmigkeiten innerhalb von 5 Arbeitstagen gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Käufer keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 10 (Gewährleistung) ausdrücklich genannten.
10. Haftung des Lieferanten Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung sonstiger Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden (z.B. Kostenersatz für Arbeiten oder Materialien anderer Baubeteiligten) oder sonstige Folgeschäden (insbesondere für Vermögensschäden, entgangener Gewinn wegen Betriebsausfall, etc.) übernimmt der Lieferant bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. In jedem Fall ist die Haftung für Hilfspersonen ausgeschlossen.
11. Geltungsbereich Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei Auftragserteilung als übernommen und im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Lieferanten als akzeptiert.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie ausschliesslicher Gerichtsstand ist Sargans. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Rechts.